AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Talent Leadership Supply GmbH

  • Geltungsbereich und Gegenstand Für Geschäftsbeziehungen zwischen der Talent Leadership Supply GmbH (nachfolgend „TLS“) und dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl.
  • Vertragsschluss und Leistungen Zwischen uns und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragsvergabe Gültigkeit hat.
  • Honorar Wurde zwischen dem Kunden und TLS keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Kunde mit einem von TLS vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Beschäftigungsverhältnis ab, beträgt das Honorar 33% des im Vertrag mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts. Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Hierzu zählen die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile. Bemessungsgrundlage ist das zu erwartende Bruttojahresgehalt innerhalb der ersten 12 Monate bei maximaler Zielerreichung des Kandidaten. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung. Der Anspruch auf das Honorar entsteht auch dann, a) wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten, nachdem TLS ihn dem Kunden vorgestellt hat, einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen abschließt. b) wenn der Kunde einen Kandidaten zunächst ablehnt oder der Kandidat sich gegen den Vertragsschluss mit dem Kunden entscheidet, dann aber innerhalb von 24 Monaten nach der Vorstellung dennoch ein Vertragsverhältnis zwischen Kunde und dem Kandidaten zu Stande kommt. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob TLS eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung der Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Kunden vorlag. Wenn nicht anders vereinbart werden bei vorzeitigem Projektende oder Abbruch eines Projektes seitens des Klienten oder sonstigem unerwarteten Projektende 50% der nächsten Honorarstufe berechnet.
  • Mehrwertsteuer Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an uns zu entrichten.
  • Fälligkeit Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt sofort ohne Abzug fällig.
  • Ersatzbemühungen Kündigt ein von TLS für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat oder kündigt der Kunde einem solchen Kandidaten innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird TLS sich bemühen, einen Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu beschaffen. Eine Gewähr für die erfolgreiche Besetzung eines Ersatzkandidaten kann TLS nicht geben. TLS verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht beginnen sollte. Diese Ersatzbemühungen werden von TLS für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Kündigung des Kandidaten vorgenommen. Mündet die Vorstellung eines Kandidaten ohne schriftlichen Einzelvertrag in einem Vertragsverhältnis zwischen Kandidat und Kunde oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, leistet TLS keine Ersatzbemühungen.
  • Mitursächlichkeit und Vorkenntnis Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position per Bewerbung vorliegen, schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern uns die Vorkenntnis der Bewerbung unverzüglich nach Präsentation des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung oder durch Eigenbewerbung beim Auftraggeber die Mitursächlichkeit nicht entfallen.
  • Informationspflicht Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Bewerber oder sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Informationen, insbesondere den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, die Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen in schriftlicher Form mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung sind wir weiterhin berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen. Der Auftraggeber hat uns nach Aufforderung eine Kopie des Dienstvertrags zukommen zu lassen.
  • Haftung TLS schließt jede Haftung für Schäden des Kunden aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens TLS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens TLS oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. TLS übernimmt keine Garantie für die Eignung der vermittelten Kandidaten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden obliegt.
  • Vertraulichkeit und Kommunikation Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche während der Kooperation mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen streng vertraulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ende der Kooperation weiter fort und gilt auch für die Angestellten der Parteien. Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten usw. zu vernichten. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Daten und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken verbunden ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in schriftlicher Form mit.
  • Datenschutz TLS verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen über TLS verpflichtet.
  • Schlussbestimmungen Auf Verträge zwischen TLS und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist Düsseldorf. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu vereinbaren.

Stand: 01. Jan 2023

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